Hinweisgeberschutzgesetz/interne Meldestelle

 

Gesetzliche Grundlage

Auf Grund Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 trat zum 02.07.2023 das Hinweis­geberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft.

Das HinSchG regelt den Schutz vor nachteiliger Behandlung natürlicher Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dieser Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen offenlegen oder melden. Meldefähige Verstöße können beispielsweise sein: Verstöße, die strafbewährt sind, bußgeldbeschwerte Verstöße, Verstöße gegen Rechtsvorschriften etc.

Den Verpflichtungen des HinSchG nachkommend hat die Tintschl Unternehmensgruppe eine interne Meldestelle eingerichtet. Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle erforderlichen Informationen über die interne Meldestelle und über das nach dem HinSchG geforderte Verfahren:

  • an wen sich die hinweisgebenden Personen wenden können,
  • zum Anwendungsbereich, wann Hinweise nach dem HinSchG möglich sind,
  • zum Umgang mit Hinweisen und
  • zum Schutz der hinweisgebenden Person, sowie der Personen, die von den Hin­weisen betroffen sind.

Unabhängig davon wird es zentrale externe Meldestellen geben, die je nach Verstoß bei unterschiedlichen Bundesbehörden angesiedelt sind. Erste Anlaufstelle zur Abgabe eines Hinweises sollte grundsätzlich die interne Meldestelle sein.

Interne Meldestelle der Tintschl Unternehmensgruppe

Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:

  • Schriftlich
    Tintschl Unternehmensgruppe
    interne Meldestelle (vertraulich)
    Goerdelerstraße 21
    91058 Erlangen

  • Telefonisch
    (09131) 8124955

 

Hinweisgeberschutzbeauftragte sind Anne Abach und Daniela Schneider.

Sinn und Zweck des HinSchG ist es, die hinweisgebende Person vor Repressalien bzw. nachteiliger Behandlung auf Grund der Meldung oder Offenlegung zu schützen. Oberstes Gebot der internen Meldestelle ist absolute Vertraulichkeit gegenüber

  • der hinweisgebenden Person,
  • dem Inhalt des Hinweises / der Meldung und
  • der Person bzw. den Personen, die von dem Hinweis betroffen ist/sind.

Die Identität der Person(en) darf ausschließlich der Meldestelle (sowie ggf. deren Er­füllungsgehilfen) bekannt sein.

Nur in absoluten Ausnahmefällen - wie beispielsweise einem Strafverfahren - dürfen z. B. Strafverfolgungsbehörden Informationen über die Identität des Hinweisgebers verlangen und die Meldestelle persönliche Daten weitergeben.

Die interne Meldestelle muss den Eingang des Hinweises innerhalb einer Frist von sieben Tagen bestätigen. Bei anonymen Hinweisen ist dies nicht möglich. Eine anonyme Meldung ist möglich, es besteht jedoch keine Verpflichtung dieser nachzugehen.

Meldefähige Hinweise

Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 HinSchG geregelt. Hinweise sind demnach u. a. zu folgenden Tatbeständen möglich:

  • Verstöße, die eine Straftat darstellen
  • Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertragsorgane dient
  • Sonstige Verstöße gegen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltendes EU-Recht

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren nach Eingang eines Hinweises ist in § 17 HinSchG geregelt. Die interne Meldestelle muss

  • der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Ta­gen bestätigen,
  • prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
  • die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen,
  • mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten und gegebenenfalls weitere Infos einholen sowie
  • angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Darüber hinaus muss die interne Meldestelle der Meldung innerhalb von drei Monaten nach­gehen und der hinweisgebenden Person entsprechende Rückmeldung geben, sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde.

Alle eingehenden Meldungen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist grundsätz­lich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Schutz durch das HinSchG

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten (dies gilt auch für Androhung und Versuch).

Die hinweisgebende Person wiederum ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung ergab.

Auch geschützt sind die Personen, die von dem Hinweis betroffen sind. Der Schutz bezieht sich hierbei auf die vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder evtl. Strafverfolgungsbehörden Beweise für eine Straftat ermitteln.

Hinweise für meldende Personen

Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Der Verdacht allein reicht nicht aus. Hat die hinweisgebende Person beispielsweise nur gehört, dass evtl. ein Fehlverhalten vorliegen könnte, ist dies kein Tatbestand, der unter das HinSchG fällt. Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz be­legen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.

Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich grundlos abgegeben wurde, ist gemäß § 40 HinSchG ordnungswidrig. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahr­lässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.

Externe Meldestellen

Hinweisgebende haben ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle.

Deutschlandweite externe Meldestelle:

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

E-Mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de

Tel.:  0228 99 410 6644

Online-Meldung: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Speziell für einzelne Bundesländer wurden noch keine Meldestellen gegründet. Dies wird jedoch in Zukunft wohl noch erfolgen. Die Meldestelle hält hier weitere Informationen auf Anfrage bereit.

Weitere externe Meldestellen:

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Bundeskartellamt

Der Bund wird noch eine weitere externe Meldestelle einrichten, die die externe Meldestelle des Bundes betrifft.

Das Meldeverfahren für externe Meldestellen ist in dem Unterabschnitt 3 HinSchG geregelt und ist dem Verfahren für interne Meldestellen ähnlich. Weitere Informationen hält die interne Meldestelle auf Anfrage der Beschäftigten bereit.